Vereinssatzung

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§1

Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr.

Der Verein führt den Namen: Heimat - und Geschichtsverein Herborn-Seelbach. Er wurde am 20. Januar 1987 gegründet.

Der Verein hat seinen Sitz in Herborn-Seelbach, Lahn-Dill-Kreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn unter der Nr. 434 eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.

 

§ 2

Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

Der Sitzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

                                      a. Quellenforschung und Familiengeschichte

                                      b. Vorträge und Ausstellungen

                                      c. Herausgabe eines Hitteilungsblattes

                                      d. Exkursionen

                                      e. Errichtung und Pflege eines Heimatmuseums

                                      f. Erhaltung der alten Dorfbilder, soweit dies irgend möglich ist.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins 

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen 

aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, 

der über die Aufnahme entscheidet. Will ein Mitglied ausscheiden, hat es vor Beginn des neuen 

Geschäftsjahres seinen Entschluss dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied scheidet mit

dem Ende des Geschäftsjahres aus. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag beträgt für Erwachsene jährlich 12,00 Euro, für Jugendliche jährlich 6,00 Euro. Eine Änderung des Beitrages beschließt die Hauptversammlung.

 

§ 5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

                                      a. dem Vorsitzenden

                                      b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

                                      c. dem Schriftführer

                                      d. dem Kassierer

                                      e. dem ersten Beisitzer

                                      f. dem zweiten Beisitzer

                                      g. dem dritten Beisitzer

                                      h. dem vierten Beisitzer

                                      i. dem fünften Beisitzer

 

Der Vorstand wird wie folgt gewählt:

 

               -           im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, Schriftführer, erster und zweiter Beisitzer,
                      fünfter Beisitzer;

               -            im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, Kassierer, dritter und vierter
                             Beisitzer

 

Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der

Hauptversammlung dies verlangt.

 

Der Vorstand hat die Interessen des Vereins verantwortlich zu vertreten. Er führt seine

Geschäfte ehrenamtlich. Der Heimat- und Geschichtsverein wird gerichtlich und

außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Sollten diese

beiden verhindert sein, bestimmt der Vorstand zu einer dringenden Vertretung ein weiteres

Mitglied aus den Reihen des Vorstandes.

 

Bei vermögensrechtlichen Vertretungen für den Verein bedarf bei Verpflichtungen über

200,00 Euro das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied einer schriftlichen Bestätigung

des Gesamtvorstandes.

 

§ 6

Versammlungen – Hauptversammlung

 

Versammlungen werden nach Bedarf vom Gesamtvorstand schriftlich - durch Aushang im

Kasten des Heimat- und Geschichtsvereins - einberufen.

Jährlich einmal muss eine Hauptversammlung stattfinden. Bei der Einberufung ist die 

Tagesordnung anzugeben, Frist für die Einberufung ist 10 Tage.

 

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

 

                                   a. Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes

                                   b. Wahl der Rechnungsprüfer

                                   c. Entlastung des Vorstandes

                                   e. Änderung der Satzung

 

Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Einmalige Wiederwahl 

ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer

dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

Jede ordnungsgemäß einberaumte Hauptversammlung und Versammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Versammlungen und der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden

Mitglieder zustimmen.

 

Über die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen führt der 

Schriftführer ein Protokoll. Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, 

wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Anträge auf Änderung

der Satzung müssen mit dem Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich begründet werden.

 

§ 7

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen 

Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der

Zweck des Vereins grundlegend geändert werden soll. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines 

bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herborn die es unmittelbar und 

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1987 beschlossen. Diese Satzung 

wurde in den Mitgliederversammlungen am 21. Februar 1992 und am 16. Februar 2002 geändert.


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