Der Verein führt den Namen: Heimat - und Geschichtsverein Herborn-Seelbach. Er wurde am 20. Januar 1987 gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Herborn-Seelbach, Lahn-Dill-Kreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn unter der Nr. 434 eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Sitzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Quellenforschung und Familiengeschichte
b. Vorträge und Ausstellungen
c. Herausgabe eines Hitteilungsblattes
d. Exkursionen
e. Errichtung und Pflege eines Heimatmuseums
f. Erhaltung der alten Dorfbilder, soweit dies irgend möglich ist.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen,
der über die Aufnahme entscheidet. Will ein Mitglied ausscheiden, hat es vor Beginn des neuen
Geschäftsjahres seinen Entschluss dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied scheidet mit
dem Ende des Geschäftsjahres aus. Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft.
Der Beitrag beträgt für Erwachsene jährlich 12,00 Euro, für Jugendliche jährlich 6,00 Euro. Eine Änderung des Beitrages beschließt die Hauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassierer
e. dem ersten Beisitzer
f. dem zweiten Beisitzer
g. dem dritten Beisitzer
h. dem vierten Beisitzer
i. dem fünften Beisitzer
Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
- im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, Schriftführer, erster und zweiter Beisitzer,
fünfter Beisitzer;
- im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, Kassierer, dritter und vierter
Beisitzer
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der
Hauptversammlung dies verlangt.
Der Vorstand hat die Interessen des Vereins verantwortlich zu vertreten. Er führt seine
Geschäfte ehrenamtlich. Der Heimat- und Geschichtsverein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Sollten diese
beiden verhindert sein, bestimmt der Vorstand zu einer dringenden Vertretung ein weiteres
Mitglied aus den Reihen des Vorstandes.
Bei vermögensrechtlichen Vertretungen für den Verein bedarf bei Verpflichtungen über
200,00 Euro das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied einer schriftlichen Bestätigung
des Gesamtvorstandes.
Versammlungen werden nach Bedarf vom Gesamtvorstand schriftlich - durch Aushang im
Kasten des Heimat- und Geschichtsvereins - einberufen.
Jährlich einmal muss eine Hauptversammlung stattfinden. Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung anzugeben, Frist für die Einberufung ist 10 Tage.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a. Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes
b. Wahl der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
e. Änderung der Satzung
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Einmalige Wiederwahl
ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Jede ordnungsgemäß einberaumte Hauptversammlung und Versammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Versammlungen und der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
Über die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen führt der
Schriftführer ein Protokoll. Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Anträge auf Änderung
der Satzung müssen mit dem Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich begründet werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen
Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt, wenn der
Zweck des Vereins grundlegend geändert werden soll. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herborn die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Februar 1987 beschlossen. Diese Satzung
wurde in den Mitgliederversammlungen am 21. Februar 1992 und am 16. Februar 2002 geändert.